Leistungs- und Lieferbedingungen
A. Allgemeine Bestimmungen
A.1. Geltung und Einbeziehung der AGB
A.1.1. Diese Allgemeinen Leistungs- und LIeferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der
bsb-bentlage GmbH, Registergericht Bielefeld HRB 42235; Sattelmeyerweg 11, 33609 Bielefeld; Geschäftsführer: Christopher Hettlage, Sascha Tölke, Hans Vonk; USt-ID-Nr. DE 307 339 542,
einem Unternehmen der BENTLAGE Unternehmensgruppe - im Folgenden BENTLAGE genannt - und dem Leistungsempfänger (Käufer, Auftraggeber, Besteller), im Folgenden Auftraggeber genannt.
A.1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den ausdrücklichen Vertragsvereinbarungen stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen BENTLAGE und Auftraggeber.
A.1.3. Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
A.1.4. Geschäftsbedingungen von Auftraggeber gelten nicht; und zwar ohne, dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs durch BENTLAGE im Einzelfall bedürfte.
A.1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BENTLAGE Gruppe abweichende, ergänzende oder diesen widersprechenden Bedingungen der Geschäftspartner haben nur Geltung, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich vereinbart und von beiden Parteien unterschrieben worden sind. Geschäftsbedingungen in diesem Sinne sind, insbesondere auch Qualitätssicherungsvereinbarungen, Qualitätsmanagementvereinbarungen, Leistungsschnittstellenvereinbarungen, Logistikleitfäden, usw.
A.1.6. Auch wenn für einzelne Klausel-Werke des Geschäftspartners das Formerfordernis der vorstehenden Ziffer erfüllt sein sollte, haben Verweise zwischen verschiedenen Klausel-Werke des jeweiligen Geschäftspartners lediglich deklaratorischen/informativen Charakter und führen nicht zu einer Bindung an die in diesen enthaltenen Regelungen. Für eine Geltung der einzelnen Klausel-Werke bedarf es jeweils gesondert der Form der vorstehenden Ziffer.
A.2. Auslegung der AGB
A.2.1. In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BENTLAGE Unternehmensgruppe ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.
A.2.2. Sämtliche Überschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BENTLAGE Unternehmensgruppe dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
A.3. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsverkehr mit Auftraggeber ist Geschäftssitz von BENTLAGE.
A.4. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN–Kaufrechts.
A.5. Definitionen
A.5.1. Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der BENTLAGE - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
A.5.2. Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.
A.5.3. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
A.5.4. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
A.5.5. Abrufverträge sind Verträge in denen bereits rechtlich verbindliche Vereinbarungen über die Produktspezifikationen, einen bestimmten Preis und eine bestimmte Abnahmemenge getroffen worden sind. In der Regel beinhalten diese auch Abreden über die Lagerung der Ware bis zum Lieferabruf.
A.5.6. Rahmenlieferverträge sind Verträge, in denen über Vertragsgegenstände, in der Regel auch über den Preis und Produktspezifikationen, verbindliche Vereinbarungen getroffen werden; ein verbindlicher Liefervertrag jedoch erst mit einem gesonderten Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und BENTLAGE zustande kommt.
A.5.7. Liefervertrag bezeichnet Verträge über Warenlieferungen, aber auch Dienst- oder Werkverträge.
A.5.8. Leistungs- und Lieferbedingungen sind die in diesem Dokument enthaltenen Bedingungen. Sie werden auch als „AGB“, oder „diese Bedingungen“ bezeichnet.
A.5.9. Ziffer bezeichnet einen Abschnitt oder eine einzelne Klausel dieser Leistungs- und Lieferbedingungen, der/die mit einer Nummerierung gekennzeichnet ist. Der Bezug auf eine Klausel oder einen gesamten Abschnitt ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang des jeweiligen Verweises.
B. Allgemeine Leistungsbedingungen
B.1. Leistungsspektrum / Beratung
B.1.1. Das Leistungsspektrum von BENTLAGE erschöpft sich nicht in der reinen Lieferung von Ware, sondern beinhaltet auch Dienstleistungen und werkvertragliche Leistungen.
B.1.2 Soweit in diesen AGB oder dem jeweiligen Liefervertrag nicht abweichend vereinbart, werden die einzelnen Vertragspflichten der jeweils für sie prägenden Vertragsart entsprechend ausgelegt und folgen, soweit in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen nicht abweichend geregelt, dem daraus folgenden gesetzlichen Haftungs- und ggf. Gewährleistungsregime. Auf Werklieferverträge finden insoweit die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung (§ 631 BGB).
B.1.3. BENTLAGE berät den Auftraggeber nur auf dessen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
B.1.4. Die Beratung durch BENTLAGE zu Produkten erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber oder dessen Abnehmern ist unverbindlich.
B.1.5. Die Beratung von BENTLAGE erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von BENTLAGE vereinbarten Vertragsleistungen. Die Beratungsleistungen von BENTLAGE basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und Schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.
B.1.6. Werden Dienstleistungen, wie z.B. Beratung, Erstbemusterungen, Prüfplanung, FMEA, besondere Dokumentationen, Reklamationsbearbeitung nach besonderen Standards, Erklärungen zu Ursprungspräferenzen usw., nicht gesondert vereinbart und gesondert vergütet, sind etwaige Pflichten zu ihrer Durchführung unter keinen Umständen wesentliche Vertragspflichten.
B.2. Betriebsorganisation
B.2.1. Hat der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Betriebsorganisation von BENTLAGE für die Freigabe als Lieferant oder des Abschlusses von Lieferverträgen, können hieraus keine besonderen Sorgfaltsanforderungen an BENTLAGE bei der Erfüllung der vereinbarten vertraglichen Pflichten hergeleitet werden. Ob BENTLAGE etwaigen besonderen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, ist eine Beurteilung die allein in der Verantwortung des Auftraggebers liegt. BENTLAGE wird dem Auftraggeber auf Anfrage vor Vertragsschluss entsprechende Informationen über die Betriebsorganisation und Arbeitsweise zur Verfügung stellen. Ebenso wird BENTLAGE dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen ein Lieferantenaudit durchzuführen. Der Auftraggeber bleibt jedoch für die Prüfung der zur Verfügung gestellten Informationen und die daraus folgenden Entscheidungen selbst verantwortlich.
B.2.2. BENTLAGE weist außerdem darauf hin, dass BENTLAGE sich ausschließlich zur Lieferung von Ware niemals aber zur Vornahme der Produktion dieser Ware verpflichtet. BENTLAGE behält sich deswegen ausdrücklich vor, zu erbringende Erfüllungshandlungen auch im Rahmen der Gewährleistung von Sublieferanten zu beziehen oder durchführen zu lassen.
B.2.3. Auf bereits bestehende verbindliche Abreden und Verträge hat eine von Anforderungen des Auftraggebers abweichende Betriebsorganisation, Arbeitsweise oder ein abweichender Zertifizierungsstatus keine Auswirkungen. Insbesondere berechtigt ein solches Abweichen nicht zur Kündigung von Lieferverträgen oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
B.3. Auftragsvorbereitung Vertragsschluss
B.3.1. Angebote von BENTLAGE sind freibleibend.
B.3.2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebots- und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag abgeschlossen wird.
B.3.3. Bittet der Auftraggeber um Erstellung von Angeboten, die einen erhöhten Arbeitsaufwand benötigen, weil sie z.B. die Durchführung von Untersuchungen und gegebenenfalls Materialprüfungen oder Produktionstests oder eine Produktions-, Qualitäts- oder Logistikplanung erfordern, hat der Auftraggeber, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird, die angemessenen Kosten für die Erstellung des Angebots zu tragen.
B.3.4. Die Parteien sollen in einem gesonderten Dokument die Produkt- und Leistungsspezifikationen beschreiben. Insbesondere Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
B.3.5. Der Auftraggeber wird auf Abweichungen der Bestellung von dem (freibleibenden) Angebot durch BENTLAGE hinweisen, bzw. diese gesondert kenntlich machen.
B.3..6 Der Abschluss des Liefervertrages erfolgt durch die Bestellung des Auftraggebers und die Annahme der Bestellung durch BENTLAGE in Form der Auftragsbestätigung. Inhaltlich maßgeblich ist die Auftragsbestätigung.
B.3.7. Sonstige Leistungsaufstellungen, Produktspezifikationen, allgemeine Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten usw. sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung in Bezug genommen werden.
B.3.8. Fehlende, fehlerhafte, abweichende oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von BENTLAGE, weder in Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadensersatzansprüchen.
B.3.9 Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
B.3.10. Wir weisen darauf hin, dass für nachträgliche Vertragsänderungen und Abreden über die Übernahme einer Garantie, über eine über die Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Zusicherung von Eigenschaften und Anerkenntnisse von Rechtspflichten, insbesondere Anerkenntnisse von Gewährleistungspflichten, ausschließlich die Geschäftsleitung vertretungsbefugt ist. Solche Abreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit Unterschrift der Geschäftsleitung von BENTLAGE geschlossen werden.
B4. Änderungen
B.4.1. Wenn der Auftraggeber eine Änderung eines bereits verbindlich abgeschlossenen Vertrags wünscht, wird BENTLAGE ein mit einer Bindungsfrist versehenes entsprechendes Änderungsangebot unterbreiten.
B.4.2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch entstandenen Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
B.4.3. BENTLAGE behält sich technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden vor.
B.5. Gewerbliche Schutzrechte
B.5.1. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von BENTLAGE auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von BENTLAGE zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
B.5.2. Die von BENTLAGE zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum von BENTLAGE und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen BENTLAGE zu.
B.5.3. Sämtliche von BENTLAGE entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von BENTLAGE und dürfen ohne Zustimmung von BENTLAGE in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
B.5.4. Sofern BENTLAGE im Auftrag des Auftraggebers nach von diesen übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
B.5.5. Untersagen Dritte BENTLAGE unter Berufung auf bestehende Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartig gefertigter Erzeugnisse, so ist BENTLAGE, ohne zu einer Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und die Leistung bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu verweigern.
B.5.6 Der Auftraggeber hat BENTLAGE von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, gegen diese zu verteidigen und schadlos zu halten, die BENTLAGE im Hinblick auf jegliche Inanspruchnahme oder Klage eines Dritten entstehen, die sich auf die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen beziehen, oder im Zusammenhang mit diesen stehen.
B.5.7. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle – auch vermuteten – Verletzungen von Rechten Dritter informieren, von denen sie Kenntnis erhalten.
B.6. Lieferzeit
B.6.1. Vereinbarter Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung vorgesehene Zeitpunkt. BENTLAGE kann auch vor diesem Termin liefern, wenn in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine Lieferung Just in Time bestätigt wird.
B.6.2. Ist in der Auftragsbestätigung kein Liefertermin sondern eine Lieferfrist angegeben beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, frühestens jedoch, wenn die vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Auftraggeber vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet und die Druckfreigabe erteilt hat.
B.6.3 Der Liefertermin verschiebt sich um einen angemessene Frist, wenn der Auftraggeber mit der Beibringung des vorstehend Beschriebenen in Rückstand ist. BENTLAGE wird den neuen Liefertermin nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers festsetzen und dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
B.6.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die BENTLAGE trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, Rohstofflieferanten oder unvorhergesehene Produktionsstörungen. Dies gilt nur, wenn BENTLAGE den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung der Umstände informiert. Die gesetzlichen Regelungen wegen Unmöglichkeit der Leistung bleiben unberührt.
B.6.5 Werden vom Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung oder Ablehnung der Änderung durch BENTLAGE; ein ursprünglich vereinbarter Lieferzeitpunkt entfällt. In diesem Fall wird ein neuer Lieferzeitpunkt zwischen den Parteien vereinbart, auch wenn eine Änderung des Vertrages nicht erfolgt.
B6.6. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von BENTLAGE verlassen hat oder BENTLAGE die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
B.7. Versand / Gefahrtragung
B.7.1 Die Versandart bleibt BENTLAGE vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart ist. Für die Risiko- und Kostentragung gilt EXW nach INCOTERMS® 2010.
B.7.2. Erfüllungsort ist das Werk von BENTLAGE. Wird die Ware direkt von einem von diesem Ort abweichenden Produktionsstandort an den Auftraggeber geliefert, ist Erfüllungsort der Ort dieses Produktionsstandortes. Haben die Parteien keine ausdrückliche Einigung darüber getroffen, dass die Ware von einem solchen abweichenden Produktionsstandort geliefert wird, behält sich BENTLAGE vor dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers festzulegen.
B.7.3. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und dann auf dessen Kosten.
B.7.4. Die vorstehenden Regelungen haben auch dann Geltung, wenn die Parteien den Versand ausdrücklich vereinbart haben und wenn BENTLAGE den Transport selbst vornimmt.
B.7.5. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und BENTLAGE davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.
B.8. Annahmeverzug / Lagerung
B.8.1. Der Auftraggeber kommt in Verzug der Annahme, sobald die Ware am Erfüllungsort zur Abholung bereit gestellt ist und BENTLAGE dem Auftraggeber die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt hat. Ist der Versand ausdrücklich vereinbart oder nimmt BENTLAGE den Transport selbst vor, kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, wenn er die Annahme am Bestimmungsort verweigert.
B.8.2. Besteht der Annahmeverzug länger als zwei Wochen, ist BENTLAGE berechtigt, auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers, einen geeigneten Aufbewahrungsort für die Ware zu bestimmen und sie dorthin zu verbringen. Lagert BENTLAGE im Falle des Annahmeverzugs die Waren im eigenen Lager ein, ist die Haftung wegen Beschädigung oder Verlustes der Waren ausgeschlossen.
B.8.3. BENTLAGE ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
B.8.4. Bei Lagerung bei BENTLAGE kann BENTLAGE für jeden angefangenen Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30 und höchstens 5% des Rechnungsbetrages als Aufwandentschädigung verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten steht den Parteien offen.
B.8.5. Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Auftraggebers einvernehmlich verzögert wird.
B.8.6. Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei BENTLAGE ausdrücklich vereinbart werden, haftet BENTLAGE nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten. Abweichende Vereinbarungen in Abrufverträgen und die Bestimmungen in dieser Ziffer bleiben unberührt.
B.9. Abrufverträge / Rahmenlieferverträge
B.9.1. Im Rahmen eines Abrufvertrages ist der in dem jeweiligen Abruf genannte Liefertermin für die Teillieferung maßgeblich, sofern der genannte Liefertermin mit den Bestimmungen des Abrufvertrages vereinbar ist und BENTLAGE nicht innerhalb von 5 Geschäftstagen widerspricht.
B.9.2. Werden Lieferungen auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf einer vereinbarten Abruffrist abgerufen, ist BENTLAGE berechtigt, Zahlung zu verlangen.
B.9.3. Sind in einem Abrufvertrag Abruffristen nicht ausdrücklich vereinbart, gelten monatliche Abruffristen als vereinbart. Die jeweiligen Abrufmengen ergeben sich aus der Gesamtbestellmenge geteilt durch 12. Ziffern B.8.2 bis B.8.5 gelten entsprechend.
B9.4. Für Bestellungen auf Grundlage von Rahmenlieferverträgen, gelten abweichend von Ziffern B.3.6 bis B.3.8, B.3.10 und B.6 die besonderen Vereinbarungen des Rahmenliefervertrages.
B.9.5. Enthält ein Abrufvertrag oder Rahmenliefervertrag unvollständige, nicht eindeutige oder unverständliche Bestimmungen zu Art und Weise des Vertragsschlusses der einzelnen Lieferverträge oder zu der Bestimmung des Liefertermins, oder sind diese unwirksam, gelten Ziffern B.3 und B.6.
B.10 Teillieferungen / Mehr- und Mindermengen
B.10.1. BENTLAGE ist bei Lieferungen berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
B.10.2. Wenn BENTLAGE vom Recht der Teillieferung, der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Auftraggeber nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
B.11. Leistungshindernisse
B.11.1. In den Fällen höherer Gewalt ist BENTLAGE ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis BENTLAGE die Lieferung oder Leistungserbringung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Auftraggeber zugeht. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch BENTLAGE unverzüglich zu erstatten.
B.11.2. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches BENTLAGE daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von BENTLAGE aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit BENTLAGE nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von BENTLAGE liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von BENTLAGE nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
B.11.3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch BENTLAGE verhindert.
B.11.4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage überschreitet.
B.11.5. BENTLAGE ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit BENTLAGE ohne Verschulden von einem eigenen Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird und deshalb seinen eigenen Liefer- oder Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann. In diesem Fall wird BENTLAGE den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes informieren und erbrachte Leistungen diesem unverzüglich erstatten.
B.11.6. Die in B.11 aufgeführten Rechte stehen BENTLAGE auch dann zu, soweit sich BENTLAGE bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
B.12. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
B.12.1. BENTLAGE behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller BENTLAGE aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
B.12.2. BENTLAGE behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
B.12.3. Wird Eigentum von BENTLAGE mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt BENTLAGE Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
B.12.4. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt BENTLAGE Eigentum im Verhältnis des Wertes der BENTLAGE-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
B.12.5. Sofern BENTLAGE durch seine Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich BENTLAGE das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
B.12.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an BENTLAGE abzutreten.
B.12.7. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von BENTLAGE steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an BENTLAGE abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten BENTLAGE-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von BENTLAGE, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
B.12.8. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter BENTLAGE-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, sowie zur Einziehung der an BENTLAGE abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen des Auftraggebers ist BENTLAGE berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
Die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt auch dann, wenn BENTLAGE nach § 323 BGB und/oder § 324 BGB vom Vertrag zurücktreten könnte und von dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Gründe Herausgabe der Vorbehaltswaren verlangt oder/und den Widerruf der Einzugsermächtigung mitteilt. Das Herausgabeverlangen oder der Widerruf der Einzugsermächtigung stellen in diesem Fall keine Rücktrittserklärung dar.
B.12.9. Der Auftraggeber informiert BENTLAGE unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von BENTLAGE hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von BENTLAGE stehenden Waren und über die an BENTLAGE abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt BENTLAGE bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von BENTLAGE zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
B.12.10. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht BENTLAGE ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von BENTLAGE gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
B.12.11 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BENTLAGE um mehr als 10 %, so wird BENTLAGE auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
B.13. Preise
B.13.1 Die vereinbarten Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, Nettopreise, insbesondere ausschließlich der Verpackungskosten, Versandkosten und jeglicher Abgaben und Steuern, insbesondere der anfallenden Umsatzsteuer. Für die Kostentragung gilt EXW nach INCOTERMS® 2010. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von BENTLAGE.
B.13.2 Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.
B.13.3 BENTLAGE kann Verpackungskosten gesondert in Rechnung stellen und verfährt nach den gesetzlichen Vorschriften des § 4 VerpackV.
B.13.4 BENTLAGE ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Auftraggeber sonst Änderungen gewünscht werden.
B.13.5. Auftraggeber ist dazu verpflichtet BENTLAGE die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass BENTLAGE Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss, z.B. nach § 6 a IV UStG. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die betreffende Steuer, insbesondere die Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, weil die Rechnungsstellung unter der Annahme einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG erfolgt ist.
B.14. Zahlungsbedingungen
B.14.1. BENTLAGE ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
B14.2. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Teilzahlungen sind nicht zulässig. Im Falle der Nichtzahlung oder nicht vollständigen Zahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
B.14.3. Leistung durch Wechsel oder Schecks sind nicht zulässig. Die Leistung des Entgelts durch Gutschrift auf Abrechnungskonten des Auftraggebers ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit Unterschrift der Geschäftsleitung von BENTLAGE geschlossen wurde.
B.14.4. Bestehen mehrere offene Forderungen von BENTLAGE gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist BENTLAGE berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
B.14.5. Bei Zahlungsverzug – auch bei Teilzahlung - des Auftraggebers kann BENTLAGE Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
B.14.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von BENTLAGE nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
B.14.7. Die Abtretung von gegen BENTLAGE gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von BENTLAGE.
B.14.8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder, wenn BENTLAGE seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
Ist eine Leistung von BENTLAGE unstreitig mangelhaft, bleibt der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nach § 320 BGB in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.
B.14.9. Tritt beim Auftraggeber nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von BENTLAGE - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann BENTLAGE für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von BENTLAGE Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
Entspricht der Auftraggeber diesem Verlangen nicht, kann BENTLAGE sämtliche bereits produzierten Waren sofort in Rechnung stellen und Zahlung verlangen oder von sämtlichen Verträgen ohne weitere Fristsetzung zurücktreten.
Soweit die vertraglich vereinbarte Ware noch nicht produziert wurde, kann BENTLAGE von sämtlichen Verträgen aus dem Geschäftsverhältnis (§ 273 BGB) zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
B.15. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
B.15.1. Die Leistungen von BENTLAGE, insbesondere Warenlieferungen, Zeichnungen, Muster, Ausführungsvorschläge und dergleichen, sind vom Auftraggeber bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen. Es gelten die Regelungen des § 377 HGB.
B.15.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 4 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich oder per E-Mail bei BENTLAGE geltend gemacht werden. Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 5 Werktage.
B.15.3. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
B.15.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet BENTLAGE eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen.
B.15.5. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
B.15.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen und Mangelbeseitigungsverlangen verursacht werden.
B.16. Gewährleistung / Nacherfüllung
B.16.1. Wurden zwischen BENTLAGE und dem Auftraggeber subjektive Anforderungen an die Liefer- und Leistungsgegenstände vereinbart, z.B. durch einzuhaltende Spezifikationen, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB ausschließlich dann vor, wenn die Liefer- und Leistungsgegenstände diese subjektiven Anforderungen nicht einhalten. Etwaige abweichende objektive Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind insoweit unbeachtlich.
B.16.2. Von BENTLAGE abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Auftraggeber insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihre Geeignetheit für die jeweilige Anwendung zu überprüfen.
B.16.3. Soweit die Leistung durch BENTLAGE mangelhaft ist, ist BENTLAGE zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von BENTLAGE durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware oder durch Gutschrift.
B.16.4. Die Kosten der Nacherfüllung trägt BENTLAGE gemäß den gesetzlichen Regelungen.
B.16.5. Soweit nicht in dem jeweiligen Liefervertrag anders vereinbart, können Abweichungen nicht als Mängel beanstandes werden,
- wenn Maßabweichungen der von BENTLAGE zu erbringenden Lieferung oder Leistung als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können, oder
- wenn bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Original bestehen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
B.16.6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
B.16.7. Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber BENTLAGE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. In dringenden Fällen hat der Auftraggeber das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. In diesen Fällen trägt BENTLAGE die Kosten für die Mangelbeseitigung in der Höhe, wie sie bei Beseitigung durch BENTLAGE angefallen wären.
B.16.8. Ist BENTLAGE mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von BENTLAGE Ersatz der hierzu notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind. § 439 Abs. 4 BGB findet entsprechende Anwendung.
B.16.9. Kommt der Auftraggeber den in Ziffer B.15 genannten Obliegenheiten nicht nach, sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.
B.16.10. Sind die geltend gemachten Mängel unerheblich oder unwesentlich sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ebenfalls ausgeschlossen.
B.16.11. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er die Verarbeitungshinweise und Lagerhinweise von BENTLAGE eingehalten hat, und nicht auszuschließen ist, dass die Abweichung von der Sollbeschaffenheit der Waren hierauf zurückzuführen ist.
B.16.12. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, sofern keiner der vorgenannten Gewährleistungsausschlüsse vorliegt.
B.16.13. Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Auftraggeber nur zu, wenn BENTLAGE dem zustimmt.
B.16.14. Für den Fall, dass von BENTLAGE gelieferte Produkte außerhalb des Ortes der Hauptniederlassung des Auftraggebers oder dem vertragsmäßig vereinbarten Liefer- oder Bestimmungsort verwendet werden, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von BENTLAGE zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen.
B.16.1.5 Arbeiten von BENTLAGE an den gelieferten Sachen oder sonstigen von BENTLAGE erbrachten Leistungen sowie Ersatzlieferungen gelten nur dann als Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB, soweit
- die Mangelhaftigkeit ausdrücklich schriftlich von BENTLAGE anerkannt worden ist, oder
- Mängel eindeutig nachgewiesen sind und die Mängelrügen rechtzeitig erfolgt sind.
Sollte BENTLAGE ein solches schriftliches Anerkenntnis abgeben, bezieht sich dieses immer nur auf den Teil des Anspruches, für den diese Voraussetzungen vorliegen. Er bezieht sich damit immer nur auf die ausdrücklich gerügten Teile der Ware. Ein Anerkenntnis von sonstigen Gewährleistungspflichten kann aus ihnen unter keinen Umständen abgeleitet werden.
B.16.16. Ohne die vorgenannten Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
B.16.17. BENTLAGE übernimmt keine Gewährleistung für Abweichungen der Waren oder sonstigen Zulieferungen von der vereinbarten Sollbeschaffenheit, die auf vom Auftraggeber gestellte Komponenten zurückzuführen sind. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Auftraggeber verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die vom Auftraggeber zur Bearbeitung bereitgestellten Waren werden von BENTLAGE auf äußerlich erkennbare Schäden und Abweichungen untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist BENTLAGE nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel wird BENTLAGE dem Auftraggeber mitteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, die durch bereitgestellte Waren und sonstigen Zulieferungen entstehen, zu ersetzen.
B.16.18. Im Fall von Rechtsmängeln ist BENTLAGE nach seiner Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
Die Haftung von BENTLAGE für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
B.17. Schadensersatzhaftung
B.17.1. BENTLAGE haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
B.17.2. BENTLAGE haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet BENTLAGE auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte.
B.17.3. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch BENTLAGE, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen in den vorliegenden AGB gelten diesbezüglich nicht.
B.17.4. BENTLAGE verpflichtet sich, im Falle eines schuldhaft verursachten Lieferverzugs, dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Verzugsschadens im gesetzlichen Umfang zu ersetzen. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechungen.
B.17.5. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung von BENTLAGE auf den Umfang und die Höhe der BENTLAGE-Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
B.17.6. Für deliktische Ansprüche haftet BENTLAGE entsprechend der vertraglichen Haftung.
B.17.7. Schadensersatzansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware sind ferner ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber seinen Obliegenheiten aus Ziffer B.15 nicht nachgekommen ist oder, wenn der ursächliche Mangel unerheblich oder unwesentlich ist.
B.17.8. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen BENTLAGE bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
B.17.9. Ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden aus Rückgriffsansprüchen insbesondere auch, soweit sie den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden übersteigen. Dies sind auch, aber nicht nur, Schäden des Auftraggebers
wegen einer Haftung gegenüber Dritten, die den Haftungsgrundsätzen des deutschen Rechts zuwiderlaufen (z.B. Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages).
die aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsgründen des Auftraggebers gegenüber einem Dritten bestehen, soweit der Auftraggeber BENTLAGE diese Haftungsgründe nicht ausdrücklich genannt hat und auf die daraus folgenden besonderen Anforderungen der Leistung von BENTLAGE hingewiesen hat und BENTLAGE einer Gefahrtragung schriftlich mit Unterschrift der Geschäftsleitung ausdrücklich zugestimmt hat.
B.17.10. Eine Haftung von BENTLAGE ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
B.17.11. Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter im Rahmen eines Schadensersatzverlangens kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn die Forderung des Auftraggebers in einer nach deutschem Recht vollstreckbaren Entscheidung festgestellt worden ist.
B.17.12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BENTLAGE von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und BENTLAGE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.
B.17.13. Soweit die Haftung von BENTLAGE ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von BENTLAGE.
B.17.14. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, BENTLAGE auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
B.18. Verjährung
B.18.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von BENTLAGE sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz, insbesondere in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, längere Fristen vorschreibt.
B.18.2. Die Verjährungsfrist nach vorstehender Ziffer gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn BENTLAGE den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
B.18.3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.
B.18.4. Dies gilt nicht für die Fälle des § 212 BGB, insbesondere nicht für möglicherweise erfolgte Anerkenntnisse. Die Regelungen der Ziffer B.16.11 und B.3.10 bleiben unberührt.
B.18.5. Sofern die Gewährleistungsfrist neu beginnt, gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich ein solcher Neubeginn, eine Hemmung oder eine Unterbrechung nur auf den Teilanspruch, der dem als mangelhaft gerügten Teil der jeweiligen Warenlieferung entspricht.
B.19. Geheimhaltung
B.19.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch BENTLAGE bekannt waren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von BENTLAGE wahren.
B.19.2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
B.19.3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von BENTLAGE weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
B.19.4. Verfahren, die die BENTLAGE dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der BENTLAGE unzulässig.
B.19.5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BENTLAGE erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE werben.
B.19.6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
A. Allgemeine Bestimmungen
A.1. Geltung und Einbeziehung der AGB
A.1.1. Diese Allgemeinen Leistungs- und LIeferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der
bentlage-label GmbH, Registergericht Bielefeld HRB 37934; Sattelmeyerweg 11, 33609 Bielefeld; Geschäftsführer: Christopher Hettlage; USt-ID-Nr. DE 813 821 083,
einem Unternehmen der BENTLAGE Unternehmensgruppe - im Folgenden BENTLAGE genannt - und dem Leistungsempfänger (Käufer, Auftraggeber, Besteller), im Folgenden Auftraggeber genannt.
A.1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den ausdrücklichen Vertragsvereinbarungen stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen BENTLAGE und Auftraggeber.
A.1.3. Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
A.1.4. Geschäftsbedingungen von Auftraggeber gelten nicht; und zwar ohne, dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs durch BENTLAGE im Einzelfall bedürfte.
A.1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BENTLAGE Gruppe abweichende, ergänzende oder diesen widersprechenden Bedingungen der Geschäftspartner haben nur Geltung, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich vereinbart und von beiden Parteien unterschrieben worden sind. Geschäftsbedingungen in diesem Sinne sind, insbesondere auch Qualitätssicherungsvereinbarungen, Qualitätsmanagementvereinbarungen, Leistungsschnittstellenvereinbarungen, Logistikleitfäden, usw.
A.1.6. Auch wenn für einzelne Klausel-Werke des Geschäftspartners das Formerfordernis der vorstehenden Ziffer erfüllt sein sollte, haben Verweise zwischen verschiedenen Klausel-Werke des jeweiligen Geschäftspartners lediglich deklaratorischen/informativen Charakter und führen nicht zu einer Bindung an die in diesen enthaltenen Regelungen. Für eine Geltung der einzelnen Klausel-Werke bedarf es jeweils gesondert der Form der vorstehenden Ziffer.
A.2. Auslegung der AGB
A.2.1. In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BENTLAGE Unternehmensgruppe ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.
A.2.2. Sämtliche Überschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BENTLAGE Unternehmensgruppe dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
A.3. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsverkehr mit Auftraggeber ist Geschäftssitz von BENTLAGE.
A.4. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN–Kaufrechts.
A.5. Definitionen
A.5.1. Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der BENTLAGE - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
A.5.2. Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.
A.5.3. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
A.5.4. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
A.5.5. Abrufverträge sind Verträge in denen bereits rechtlich verbindliche Vereinbarungen über die Produktspezifikationen, einen bestimmten Preis und eine bestimmte Abnahmemenge getroffen worden sind. In der Regel beinhalten diese auch Abreden über die Lagerung der Ware bis zum Lieferabruf.
A.5.6. Rahmenlieferverträge sind Verträge, in denen über Vertragsgegenstände, in der Regel auch über den Preis und Produktspezifikationen, verbindliche Vereinbarungen getroffen werden; ein verbindlicher Liefervertrag jedoch erst mit einem gesonderten Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und BENTLAGE zustande kommt.
A.5.7. Liefervertrag bezeichnet Verträge über Warenlieferungen, aber auch Dienst- oder Werkverträge.
A.5.8. Leistungs- und Lieferbedingungen sind die in diesem Dokument enthaltenen Bedingungen. Sie werden auch als „AGB“, oder „diese Bedingungen“ bezeichnet.
A.5.9. Ziffer bezeichnet einen Abschnitt oder eine einzelne Klausel dieser Leistungs- und Lieferbedingungen, der/die mit einer Nummerierung gekennzeichnet ist. Der Bezug auf eine Klausel oder einen gesamten Abschnitt ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang des jeweiligen Verweises.
B. Allgemeine Leistungsbedingungen
B.1. Leistungsspektrum / Beratung
B.1.1. Das Leistungsspektrum von BENTLAGE erschöpft sich nicht in der reinen Lieferung von Ware, sondern beinhaltet auch Dienstleistungen und werkvertragliche Leistungen.
B.1.2 Soweit in diesen AGB oder dem jeweiligen Liefervertrag nicht abweichend vereinbart, werden die einzelnen Vertragspflichten der jeweils für sie prägenden Vertragsart entsprechend ausgelegt und folgen, soweit in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen nicht abweichend geregelt, dem daraus folgenden gesetzlichen Haftungs- und ggf. Gewährleistungsregime. Auf Werklieferverträge finden insoweit die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung (§ 651 BGB).
B.1.3. BENTLAGE berät den Auftraggeber nur auf dessen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
B.1.4. Die Beratung durch BENTLAGE zu Produkten erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber oder dessen Abnehmern ist unverbindlich.
B.1.5. Die Beratung von BENTLAGE erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von BENTLAGE vereinbarten Vertragsleistungen. Die Beratungsleistungen von BENTLAGE basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und Schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.
B.1.6. Werden Dienstleistungen, wie z.B. Beratung, Erstbemusterungen, Prüfplanung, FMEA, besondere Dokumentationen, Reklamationsbearbeitung nach besonderen Standards, Erklärungen zu Ursprungspräferenzen usw., nicht gesondert vereinbart und gesondert vergütet, sind etwaige Pflichten zu ihrer Durchführung unter keinen Umständen wesentliche Vertragspflichten.
B.2. Betriebsorganisation
B.2.1. Hat der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Betriebsorganisation von BENTLAGE für die Freigabe als Lieferant oder des Abschlusses von Lieferverträgen, können hieraus keine besonderen Sorgfaltsanforderungen an BENTLAGE bei der Erfüllung der vereinbarten vertraglichen Pflichten hergeleitet werden. Ob BENTLAGE etwaigen besonderen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, ist eine Beurteilung die allein in der Verantwortung des Auftraggebers liegt. BENTLAGE wird dem Auftraggeber auf Anfrage vor Vertragsschluss entsprechende Informationen über die Betriebsorganisation und Arbeitsweise zur Verfügung stellen. Ebenso wird BENTLAGE dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen ein Lieferantenaudit durchzuführen. Der Auftraggeber bleibt jedoch für die Prüfung der zur Verfügung gestellten Informationen und die daraus folgenden Entscheidungen selbst verantwortlich.
B.2.2. BENTLAGE weist außerdem darauf hin, dass BENTLAGE sich ausschließlich zur Lieferung von Ware niemals aber zur Vornahme der Produktion dieser Ware verpflichtet. BENTLAGE behält sich deswegen ausdrücklich vor, zu erbringende Erfüllungshandlungen auch im Rahmen der Gewährleistung von Sublieferanten zu beziehen oder durchführen zu lassen.
B.2.3. Auf bereits bestehende verbindliche Abreden und Verträge hat eine von Anforderungen des Auftraggebers abweichende Betriebsorganisation, Arbeitsweise oder ein abweichender Zertifizierungsstatus keine Auswirkungen. Insbesondere berechtigt ein solches Abweichen nicht zur Kündigung von Lieferverträgen oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
B.3. Auftragsvorbereitung Vertragsschluss
B.3.1. Angebote von BENTLAGE sind freibleibend.
B.3.2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebots- und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag abgeschlossen wird.
B.3.3. Bittet der Auftraggeber um Erstellung von Angeboten, die einen erhöhten Arbeitsaufwand benötigen, weil sie z.B. die Durchführung von Untersuchungen und gegebenenfalls Materialprüfungen oder Produktionstests oder eine Produktions-, Qualitäts- oder Logistikplanung erfordern, hat der Auftraggeber, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird, die angemessenen Kosten für die Erstellung des Angebots zu tragen.
B.3.4. Die Parteien sollen in einem gesonderten Dokument die Produkt- und Leistungsspezifikationen beschreiben. Insbesondere Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
B.3.5. Der Auftraggeber wird auf Abweichungen der Bestellung von dem (freibleibenden) Angebot durch BENTLAGE hinweisen, bzw. diese gesondert kenntlich machen.
B.3..6 Der Abschluss des Liefervertrages erfolgt durch die Bestellung des Auftraggebers und die Annahme der Bestellung durch BENTLAGE in Form der Auftragsbestätigung. Inhaltlich maßgeblich ist die Auftragsbestätigung.
B.3.7. Sonstige Leistungsaufstellungen, Produktspezifikationen, allgemeine Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten usw. sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung in Bezug genommen werden.
B.3.8. Fehlende, fehlerhafte, abweichende oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von BENTLAGE, weder in Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadensersatzansprüchen.
B.3.9 Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
B.3.10. Wir weisen darauf hin, dass für nachträgliche Vertragsänderungen und Abreden über die Übernahme einer Garantie, über eine über die Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Zusicherung von Eigenschaften und Anerkenntnisse von Rechtspflichten, insbesondere Anerkenntnisse von Gewährleistungspflichten, ausschließlich die Geschäftsleitung vertretungsbefugt ist. Solche Abreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit Unterschrift der Geschäftsleitung von BENTLAGE geschlossen werden.
B4. Änderungen
B.4.1. Wenn der Auftraggeber eine Änderung eines bereits verbindlich abgeschlossenen Vertrags wünscht, wird BENTLAGE ein mit einer Bindungsfrist versehenes entsprechendes Änderungsangebot unterbreiten.
B.4.2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch entstandenen Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
B.4.3. BENTLAGE behält sich technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden vor.
B.5. Gewerbliche Schutzrechte
B.5.1. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von BENTLAGE auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von BENTLAGE zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
B.5.2. Die von BENTLAGE zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum von BENTLAGE und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen BENTLAGE zu.
B.5.3. Sämtliche von BENTLAGE entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von BENTLAGE und dürfen ohne Zustimmung von BENTLAGE in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
B.5.4. Sofern BENTLAGE im Auftrag des Auftraggebers nach von diesen übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
B.5.5. Untersagen Dritte BENTLAGE unter Berufung auf bestehende Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartig gefertigter Erzeugnisse, so ist BENTLAGE, ohne zu einer Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und die Leistung bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu verweigern.
B.5.6 Der Auftraggeber hat BENTLAGE von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, gegen diese zu verteidigen und schadlos zu halten, die BENTLAGE im Hinblick auf jegliche Inanspruchnahme oder Klage eines Dritten entstehen, die sich auf die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen beziehen, oder im Zusammenhang mit diesen stehen.
B.5.7. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle – auch vermuteten – Verletzungen von Rechten Dritter informieren, von denen sie Kenntnis erhalten.
B.6. Lieferzeit
B.6.1. Vereinbarter Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung vorgesehene Zeitpunkt. BENTLAGE kann auch vor diesem Termin liefern, wenn in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine Lieferung Just in Time bestätigt wird.
B.6.2. Ist in der Auftragsbestätigung kein Liefertermin sondern eine Lieferfrist angegeben beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, frühestens jedoch, wenn die vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Auftraggeber vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet und die Druckfreigabe erteilt hat.
B.6.3 Der Liefertermin verschiebt sich um einen angemessene Frist, wenn der Auftraggeber mit der Beibringung des vorstehend Beschriebenen in Rückstand ist. BENTLAGE wird den neuen Liefertermin nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers festsetzen und dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
B.6.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die BENTLAGE trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, Rohstofflieferanten oder unvorhergesehene Produktionsstörungen. Dies gilt nur, wenn BENTLAGE den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung der Umstände informiert. Die gesetzlichen Regelungen wegen Unmöglichkeit der Leistung bleiben unberührt.
B.6.5 Werden vom Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung oder Ablehnung der Änderung durch BENTLAGE; ein ursprünglich vereinbarter Lieferzeitpunkt entfällt. In diesem Fall wird ein neuer Lieferzeitpunkt zwischen den Parteien vereinbart, auch wenn eine Änderung des Vertrages nicht erfolgt.
B6.6. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von BENTLAGE verlassen hat oder BENTLAGE die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
B.7. Versand / Gefahrtragung
B.7.1 Die Versandart bleibt BENTLAGE vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart ist. Für die Risiko- und Kostentragung gilt EXW nach INCOTERMS® 2010.
B.7.2. Erfüllungsort ist das Werk von BENTLAGE. Wird die Ware direkt von einem von diesem Ort abweichenden Produktionsstandort an den Auftraggeber geliefert, ist Erfüllungsort der Ort dieses Produktionsstandortes. Haben die Parteien keine ausdrückliche Einigung darüber getroffen, dass die Ware von einem solchen abweichenden Produktionsstandort geliefert wird, behält sich BENTLAGE vor dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers festzulegen.
B.7.3. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und dann auf dessen Kosten.
B.7.4. Die vorstehenden Regelungen haben auch dann Geltung, wenn die Parteien den Versand ausdrücklich vereinbart haben und wenn BENTLAGE den Transport selbst vornimmt.
B.7.5. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und BENTLAGE davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.
B.8. Annahmeverzug / Lagerung
B.8.1. Der Auftraggeber kommt in Verzug der Annahme, sobald die Ware am Erfüllungsort zur Abholung bereit gestellt ist und BENTLAGE dem Auftraggeber die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt hat. Ist der Versand ausdrücklich vereinbart oder nimmt BENTLAGE den Transport selbst vor, kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, wenn er die Annahme am Bestimmungsort verweigert.
B.8.2. Besteht der Annahmeverzug länger als zwei Wochen, ist BENTLAGE berechtigt, auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers, einen geeigneten Aufbewahrungsort für die Ware zu bestimmen und sie dorthin zu verbringen. Lagert BENTLAGE im Falle des Annahmeverzugs die Waren im eigenen Lager ein, ist die Haftung wegen Beschädigung oder Verlustes der Waren ausgeschlossen.
B.8.3. BENTLAGE ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
B.8.4. Bei Lagerung bei BENTLAGE kann BENTLAGE für jeden angefangenen Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30 und höchstens 5% des Rechnungsbetrages als Aufwandentschädigung verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten steht den Parteien offen.
B.8.5. Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Auftraggebers einvernehmlich verzögert wird.
B.8.6. Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei BENTLAGE ausdrücklich vereinbart werden, haftet BENTLAGE nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten. Abweichende Vereinbarungen in Abrufverträgen und die Bestimmungen in dieser Ziffer bleiben unberührt.
B.9. Abrufverträge / Rahmenlieferverträge
B.9.1. Im Rahmen eines Abrufvertrages ist der in dem jeweiligen Abruf genannte Liefertermin für die Teillieferung maßgeblich, sofern der genannte Liefertermin mit den Bestimmungen des Abrufvertrages vereinbar ist und BENTLAGE nicht innerhalb von 5 Geschäftstagen widerspricht.
B.9.2. Werden Lieferungen auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf einer vereinbarten Abruffrist abgerufen, ist BENTLAGE berechtigt, Zahlung zu verlangen.
B.9.3. Sind in einem Abrufvertrag Abruffristen nicht ausdrücklich vereinbart, gelten monatliche Abruffristen als vereinbart. Die jeweiligen Abrufmengen ergeben sich aus der Gesamtbestellmenge geteilt durch 12. Ziffern B.8.2 bis B.8.5 gelten entsprechend.
B9.4. Für Bestellungen auf Grundlage von Rahmenlieferverträgen, gelten abweichend von Ziffern B.3.6 bis B.3.8, B.3.10 und B.6 die besonderen Vereinbarungen des Rahmenliefervertrages.
B.9.5. Enthält ein Abrufvertrag oder Rahmenliefervertrag unvollständige, nicht eindeutige oder unverständliche Bestimmungen zu Art und Weise des Vertragsschlusses der einzelnen Lieferverträge oder zu der Bestimmung des Liefertermins, oder sind diese unwirksam, gelten Ziffern B.3 und B.6.
B.10 Teillieferungen / Mehr- und Mindermengen
B.10.1. BENTLAGE ist bei Lieferungen berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
B.10.2. Wenn BENTLAGE vom Recht der Teillieferung, der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Auftraggeber nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
B.11. Leistungshindernisse
B.11.1. In den Fällen höherer Gewalt In den Fällen höherer Gewalt ist BENTLAGE ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis BENTLAGE die Lieferung oder Leistungserbringung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Auftraggeber zugeht. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch BENTLAGE unverzüglich zu erstatten.
B.11.2. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches BENTLAGE daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von BENTLAGE aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit BENTLAGE nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von BENTLAGE liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von BENTLAGE nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
B.11.3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch BENTLAGE verhindert.
B.11.4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner ausdrücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage überschreitet.
B.11.5. BENTLAGE ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit BENTLAGE ohne Verschulden von einem eigenen Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird und deshalb seinen eigenen Liefer- oder Leistungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann. In diesem Fall wird BENTLAGE den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes informieren und erbrachte Leistungen diesem unverzüglich erstatten.
B.11.6. Die in B.11 aufgeführten Rechte stehen BENTLAGE auch dann zu, soweit sich BENTLAGE bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
B.12. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
B.12.1. BENTLAGE behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller BENTLAGE aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
B.12.2. BENTLAGE behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
B.12.3. Wird Eigentum von BENTLAGE mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt BENTLAGE Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
B.12.4. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt BENTLAGE Eigentum im Verhältnis des Wertes der BENTLAGE-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
B.12.5. Sofern BENTLAGE durch seine Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich BENTLAGE das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
B.12.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an BENTLAGE abzutreten.
B.12.7. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von BENTLAGE steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an BENTLAGE abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten BENTLAGE-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von BENTLAGE, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
B.12.8. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter BENTLAGE-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, sowie zur Einziehung der an BENTLAGE abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen des Auftraggebers ist BENTLAGE berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
Die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt auch dann, wenn BENTLAGE nach § 323 BGB und/oder § 324 BGB vom Vertrag zurücktreten könnte und von dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Gründe Herausgabe der Vorbehaltswaren verlangt oder/und den Widerruf der Einzugsermächtigung mitteilt. Das Herausgabeverlangen oder der Widerruf der Einzugsermächtigung stellen in diesem Fall keine Rücktrittserklärung dar.
B.12.9. Der Auftraggeber informiert BENTLAGE unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von BENTLAGE hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von BENTLAGE stehenden Waren und über die an BENTLAGE abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt BENTLAGE bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von BENTLAGE zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
B.12.10. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht BENTLAGE ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von BENTLAGE gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
B.12.11 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BENTLAGE um mehr als 10 %, so wird BENTLAGE auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
B.13. Preise
B.13.1 Die vereinbarten Preise sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, Nettopreise, insbesondere ausschließlich der Verpackungskosten, Versandkosten und jeglicher Abgaben und Steuern, insbesondere der anfallenden Umsatzsteuer. Für die Kostentragung gilt EXW nach INCOTERMS® 2010. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von BENTLAGE.
B.13.2 Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.
B.13.3 BENTLAGE kann Verpackungskosten gesondert in Rechnung stellen und verfährt nach den gesetzlichen Vorschriften des § 4 VerpackV.
B.13.4 BENTLAGE ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Auftraggeber sonst Änderungen gewünscht werden.
B.13.5. Auftraggeber ist dazu verpflichtet BENTLAGE die Kosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass BENTLAGE Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss, z.B. nach § 6 a IV UStG. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die betreffende Steuer, insbesondere die Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, weil die Rechnungsstellung unter der Annahme einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG erfolgt ist.
B.14. Zahlungsbedingungen
B.14.1. BENTLAGE ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
B14.2. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Teilzahlungen sind nicht zulässig. Im Falle der Nichtzahlung oder nicht vollständigen Zahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
B.14.3. Leistung durch Wechsel oder Schecks sind nicht zulässig. Die Leistung des Entgelts durch Gutschrift auf Abrechnungskonten des Auftraggebers ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit Unterschrift der Geschäftsleitung von BENTLAGE geschlossen wurde.
B.14.4. Bestehen mehrere offene Forderungen von BENTLAGE gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist BENTLAGE berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
B.14.5. Bei Zahlungsverzug – auch bei Teilzahlung - des Auftraggebers kann BENTLAGE Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
B.14.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von BENTLAGE nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
B.14.7. Die Abtretung von gegen BENTLAGE gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von BENTLAGE.
B.14.8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder, wenn BENTLAGE seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
Ist eine Leistung von BENTLAGE unstreitig mangelhaft, bleibt der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nach § 320 BGB in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.
B.14.9. Tritt beim Auftraggeber nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von BENTLAGE - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann BENTLAGE für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von BENTLAGE Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
Entspricht der Auftraggeber diesem Verlangen nicht, kann BENTLAGE sämtliche bereits produzierten Waren sofort in Rechnung stellen und Zahlung verlangen oder von sämtlichen Verträgen ohne weitere Fristsetzung zurücktreten.
Soweit die vertraglich vereinbarte Ware noch nicht produziert wurde, kann BENTLAGE von sämtlichen Verträgen aus dem Geschäftsverhältnis (§ 273 BGB) zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
B.15. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
B.15.1. Die Leistungen von BENTLAGE, insbesondere Warenlieferungen, Zeichnungen, Muster, Ausführungsvorschläge und dergleichen, sind vom Auftraggeber bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen. Es gelten die Regelungen des § 377 HGB.
B.15.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 4 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich oder per E-Mail bei BENTLAGE geltend gemacht werden. Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 5 Werktage.
B.15.3. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
B.15.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet BENTLAGE eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen.
B.15.5. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
B.15.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen und Mangelbeseitigungsverlangen verursacht werden.
B.16. Gewährleistung / Nacherfüllung
B.16.1. Wurden zwischen BENTLAGE und dem Auftraggeber subjektive Anforderungen an die Liefer- und Leistungsgegenstände vereinbart, z.B. durch einzuhaltende Spezifikationen, liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB ausschließlich dann vor, wenn die Liefer- und Leistungsgegenstände diese subjektiven Anforderungen nicht einhalten. Etwaige abweichende objektive Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind insoweit unbeachtlich.
B.16.2. Von BENTLAGE abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Auftraggeber insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihre Geeignetheit für die jeweilige Anwendung zu überprüfen.
B.16.3. Soweit die Leistung durch BENTLAGE mangelhaft ist, ist BENTLAGE zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von BENTLAGE durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware oder durch Gutschrift.
B.16.4. Die Kosten der Nacherfüllung trägt BENTLAGE gemäß den gesetzlichen Regelungen.
B.16.5. Soweit nicht in dem jeweiligen Liefervertrag anders vereinbart, können Abweichungen nicht als Mängel beanstandet werden,
- wenn Maßabweichungen der von BENTLAGE zu erbringenden Lieferung oder Leistung als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können, oder
- wenn bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Original bestehen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
B.16.6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
B.16.7. Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber BENTLAGE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. In dringenden Fällen hat der Auftraggeber das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. In diesen Fällen trägt BENTLAGE die Kosten für die Mangelbeseitigung in der Höhe, wie sie bei Beseitigung durch BENTLAGE angefallen wären.
B.16.8. Ist BENTLAGE mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von BENTLAGE Ersatz der hierzu notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind. § 439 Abs. 4 BGB findet entsprechende Anwendung.
B.16.9. Kommt der Auftraggeber den in Ziffer B.15 genannten Obliegenheiten nicht nach, sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.
B.16.10. Sind die geltend gemachten Mängel unerheblich oder unwesentlich sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ebenfalls ausgeschlossen.
B.16.11. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er die Verarbeitungshinweise und Lagerhinweise von BENTLAGE eingehalten hat, und nicht auszuschließen ist, dass die Abweichung von der Sollbeschaffenheit der Waren hierauf zurückzuführen ist.
B.16.12. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, sofern keiner der vorgenannten Gewährleistungsausschlüsse vorliegt.
B.16.13. Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Auftraggeber nur zu, wenn BENTLAGE dem zustimmt.
B.16.14. Für den Fall, dass von BENTLAGE gelieferte Produkte außerhalb des Ortes der Hauptniederlassung des Auftraggebers oder dem vertragsmäßig vereinbarten Liefer- oder Bestimmungsort verwendet werden, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von BENTLAGE zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen.
B.16.1.5 Arbeiten von BENTLAGE an den gelieferten Sachen oder sonstigen von BENTLAGE erbrachten Leistungen sowie Ersatzlieferungen gelten nur dann als Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB, soweit
- die Mangelhaftigkeit ausdrücklich schriftlich von BENTLAGE anerkannt worden ist, oder
- Mängel eindeutig nachgewiesen sind und die Mängelrügen rechtzeitig erfolgt sind.
Sollte BENTLAGE ein solches schriftliches Anerkenntnis abgeben, bezieht sich dieses immer nur auf den Teil des Anspruches, für den diese Voraussetzungen vorliegen. Er bezieht sich damit immer nur auf die ausdrücklich gerügten Teile der Ware. Ein Anerkenntnis von sonstigen Gewährleistungspflichten kann aus ihnen unter keinen Umständen abgeleitet werden.
B.16.16. Ohne die vorgenannten Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
B.16.17. BENTLAGE übernimmt keine Gewährleistung für Abweichungen der Waren oder sonstigen Zulieferungen von der vereinbarten Sollbeschaffenheit, die auf vom Auftraggeber gestellte Komponenten zurückzuführen sind. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Auftraggeber verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die vom Auftraggeber zur Bearbeitung bereitgestellten Waren werden von BENTLAGE auf äußerlich erkennbare Schäden und Abweichungen untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist BENTLAGE nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel wird BENTLAGE dem Auftraggeber mitteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, die durch bereitgestellte Waren und sonstigen Zulieferungen entstehen, zu ersetzen.
B.16.18. Im Fall von Rechtsmängeln ist BENTLAGE nach seiner Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
Die Haftung von BENTLAGE für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
B.17. Schadensersatzhaftung
B.17.1. BENTLAGE haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
B.17.2. BENTLAGE haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet BENTLAGE auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte.
B.17.3. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch BENTLAGE, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen in den vorliegenden AGB gelten diesbezüglich nicht.
B.17.4. BENTLAGE verpflichtet sich, im Falle eines schuldhaft verursachten Lieferverzugs, dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Verzugsschadens im gesetzlichen Umfang zu ersetzen. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechungen.
B.17.5. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung von BENTLAGE auf den Umfang und die Höhe der BENTLAGE-Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
B.17.6. Für deliktische Ansprüche haftet BENTLAGE entsprechend der vertraglichen Haftung.
B.17.7. Schadensersatzansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware sind ferner ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber seinen Obliegenheiten aus Ziffer B.15 nicht nachgekommen ist oder, wenn der ursächliche Mangel unerheblich oder unwesentlich ist.
B.17.8. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen BENTLAGE bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
B.17.9. Ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden aus Rückgriffsansprüchen insbesondere auch, soweit sie den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden übersteigen. Dies sind auch, aber nicht nur, Schäden des Auftraggebers
wegen einer Haftung gegenüber Dritten, die den Haftungsgrundsätzen des deutschen Rechts zuwiderlaufen (z.B. Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages).
die aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsgründen des Auftraggebers gegenüber einem Dritten bestehen, soweit der Auftraggeber BENTLAGE diese Haftungsgründe nicht ausdrücklich genannt hat und auf die daraus folgenden besonderen Anforderungen der Leistung von BENTLAGE hingewiesen hat und BENTLAGE einer Gefahrtragung schriftlich mit Unterschrift der Geschäftsleitung ausdrücklich zugestimmt hat.
B.17.10. Eine Haftung von BENTLAGE ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
B.17.11. Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter im Rahmen eines Schadensersatzverlangens kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn die Forderung des Auftraggebers in einer nach deutschem Recht vollstreckbaren Entscheidung festgestellt worden ist.
B.17.12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BENTLAGE von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und BENTLAGE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.
B.17.13. Soweit die Haftung von BENTLAGE ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von BENTLAGE.
B.17.14. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, BENTLAGE auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
B.18. Verjährung
B.18.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von BENTLAGE sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz, insbesondere in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, längere Fristen vorschreibt.
B.18.2. Die Verjährungsfrist nach vorstehender Ziffer gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn BENTLAGE den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
B.18.3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.
B.18.4. Dies gilt nicht für die Fälle des § 212 BGB, insbesondere nicht für möglicherweise erfolgte Anerkenntnisse. Die Regelungen der Ziffer B.16.11 und B.3.10 bleiben unberührt.
B.18.5. Sofern die Gewährleistungsfrist neu beginnt, gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich ein solcher Neubeginn, eine Hemmung oder eine Unterbrechung nur auf den Teilanspruch, der dem als mangelhaft gerügten Teil der jeweiligen Warenlieferung entspricht.
B.19. Geheimhaltung
B.19.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch BENTLAGE bekannt waren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von BENTLAGE wahren.
B.19.2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
B.19.3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von BENTLAGE weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
B.19.4. Verfahren, die die BENTLAGE dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der BENTLAGE unzulässig.
B.19.5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BENTLAGE erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE werben.
B.19.6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Stand: September 2024
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